SFDR 2.0: Die große Reform der Nachhaltigkeitsfonds – Was sich für Anleger wirklich ändert

Aktuelles, Wissen | 15.03.2026

Zuletzt umfassend aktualisiert am 10. September 2026.

Nachhaltige Geldanlage wächst seit Jahren stark. Gleichzeitig fühlen sich viele Anleger von Begriffen wie ESG, Artikel-8-Fonds, Artikel-9-Fonds oder EU-Taxonomie überfordert.

Die EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) sollte eigentlich für Transparenz sorgen – in der Praxis hat sie jedoch teilweise zu Verwirrung geführt. Viele Anleger interpretierten die Kategorien als Nachhaltigkeitslabels, obwohl sie ursprünglich nur Offenlegungspflichten definieren. Tatsächlich verpflichtet die Verordnung Fondsgesellschaften und andere Finanzmarktteilnehmer lediglich dazu, Nachhaltigkeitsinformationen offenzulegen. Sie legt jedoch keine konkreten Nachhaltigkeitsstandards für Fonds fest. Genau diese Struktur hat in der Praxis zu Kritik und zu Diskussionen über mögliches Greenwashing geführt.

Um diese Probleme zu lösen, hat die Europäische Kommission im November 2025 einen konkreten Vorschlag zur umfassenden Überarbeitung der SFDR vorgelegt. Die geplante Neuregelung wird häufig als „SFDR 2.0“ bezeichnet. Sie ist noch nicht beschlossen und muss zunächst das europäische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Doch welche neuen Fondskategorien schlägt die EU-Kommission vor und was könnte sich dadurch für nachhaltige Fonds und Anleger ändern?

Dieser Artikel erklärt verständlich:

  • was die SFDR überhaupt ist
  • warum eine Reform notwendig wurde
  • welche neuen Kategorien diskutiert werden
  • was sich für Anleger und Fonds künftig ändern könnte

Was ist die SFDR? (EU-Offenlegungsverordnung)

Die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) ist eine EU-Verordnung, die seit März 2021 gilt.

Definition: SFDR

Die SFDR verpflichtet Finanzmarktteilnehmer – etwa Fondsgesellschaften oder Vermögensverwalter –, offenzulegen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitswirkungen bei Investitionen berücksichtigen.

Wichtig ist dabei:

Die SFDR ist keine Nachhaltigkeitsbewertung von Fonds, sondern eine Offenlegungsverordnung.

Sie soll Transparenz schaffen und Anlegern ermöglichen, nachhaltige Produkte besser zu vergleichen.

 

Die bisherigen SFDR-Kategorien

Im Rahmen der bisherigen Regelung wurden Fonds häufig in drei Gruppen eingeordnet.

Artikel-6-Fonds

– Kein spezifischer Nachhaltigkeitsfokus

– ESG-Risiken werden nur minimal berücksichtigt

 

Artikel-8-Fonds („hellgrün“)

– Ökologische oder soziale Merkmale werden beworben

– ESG-Faktoren werden im Investmentprozess berücksichtigt

 

Artikel-9-Fonds („dunkelgrün“)

– Fonds verfolgt ein konkretes Nachhaltigkeitsziel

– z. B. Klimaschutz oder nachhaltige Entwicklung

Wichtig ist: Diese Kategorien sind keine offiziellen Nachhaltigkeitslabels, sondern beschreiben lediglich, wie stark Nachhaltigkeitsaspekte im Fonds berücksichtigt werden und welche Informationen darüber offengelegt werden müssen.

Mehr zur aktuellen Klassifizierung nachhaltiger Fonds erfahren Sie im Artikel „Artikel 9 Fonds einfach erklärt“.

 

Warum die SFDR reformiert werden soll

Obwohl die SFDR mehr Transparenz schaffen sollte, traten mehrere Probleme auf.

 

1. Artikel-8 und Artikel-9 wurden als Nachhaltigkeitslabels missverstanden

Viele Anleger interpretierten diese Kategorien als Qualitätsstufen für Nachhaltigkeit.
Tatsächlich definieren sie jedoch nur Offenlegungspflichten.

 

2. Unterschiedliche Interpretation durch Fondsanbieter

Fondsgesellschaften konnten relativ frei entscheiden:

– wie streng ihre ESG-Strategie ist

– welche Nachhaltigkeitskriterien sie anwenden

Das erschwerte Vergleichbarkeit.

 

3. Greenwashing-Risiken

Da keine klaren Mindestanforderungen existierten, konnten Fonds:

– sich als nachhaltig positionieren

– ohne besonders strenge Nachhaltigkeitsstrategie

Die Reform soll daher klarere Kriterien und bessere Vergleichbarkeit schaffen.

Gleichzeitig zeigte sich in der Praxis, dass Nachhaltigkeitsinformationen für Privatanleger oft schwer verständlich und zwischen Fonds nur begrenzt vergleichbar sind. Die Reform soll daher klarere Produktkategorien und verständlichere Nachhaltigkeitsinformationen schaffen.

 

SFDR 2.0: Das schlägt die EU-Kommission vor

Die Europäische Kommission hat im November 2025 einen konkreten Vorschlag zur Überarbeitung der SFDR vorgelegt. Im Mittelpunkt stehen kürzere und verständlichere Nachhaltigkeitsinformationen sowie drei freiwillige Produktkategorien, die das bisherige System nach Artikel 6, 8 und 9 perspektivisch ablösen könnten.

Die vorgeschlagenen Kategorien sind noch nicht endgültig beschlossen. Ihre konkrete Ausgestaltung kann sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union noch verändern.

Die drei vorgeschlagenen Fondskategorien

1. Sustainable – nachhaltige Produkte

Diese Kategorie ist für Fonds vorgesehen, die zu ökologischen oder sozialen Nachhaltigkeitszielen beitragen. Dazu können Investitionen in Unternehmen oder Projekte gehören, die bereits hohe Nachhaltigkeitsstandards erfüllen.

Mögliche Beispiele sind:

– Unternehmen mit bereits nachhaltigen Geschäftsmodellen

– Klimaschutz- und Umweltlösungen

– soziale Projekte oder Unternehmen mit gesellschaftlichem Beitrag

– nachhaltige Investitionen mit Bezug zu Umwelt- oder Sozialzielen

 

2. Transition – Transformationsprodukte

Diese Kategorie soll Fonds erfassen, die Kapital in Unternehmen oder Projekte lenken, die noch nicht vollständig nachhaltig sind, sich aber auf einem glaubwürdigen Transformationspfad befinden oder messbare ökologische beziehungsweise soziale Verbesserungen anstreben.

Mögliche Beispiele sind:

– Industrieunternehmen mit nachvollziehbaren Dekarbonisierungsplänen

– Energieunternehmen, die ihre Geschäftsmodelle auf erneuerbare Energien umstellen

– Unternehmen, die ihre Ressourcen- oder Emissionseffizienz wesentlich verbessern

– Investitionen zur Finanzierung einer glaubwürdigen ökologischen oder sozialen Transformation

Was Transition Investing konkret bedeutet und wie Anleger glaubwürdige Transformationsstrategien erkennen können, erklären wir in unserem Leitfaden zu Transition Investing.

 

3. ESG Basics – Produkte mit ESG-Ansatz

Diese Kategorie ist für Fonds vorgesehen, die ESG-Kriterien systematisch berücksichtigen, aber nicht die Voraussetzungen der Kategorien Sustainable oder Transition erfüllen.

Typische Strategien können sein:

– Ausschluss bestimmter Branchen oder Geschäftstätigkeiten

– Best-in-Class-Auswahl

– Berücksichtigung von ESG-Ratings

– systematische Integration ökologischer, sozialer und die Unternehmensführung betreffender Faktoren

Die Kategorie richtet sich damit an Anleger, die ESG-Kriterien bei ihrer Geldanlage berücksichtigen möchten, ohne ausschließlich in bereits nachhaltige Unternehmen oder gezielte Transformationsstrategien zu investieren.

 

 

70-Prozent-Quote für die neuen Fondskategorien

Nach dem Vorschlag der EU-Kommission müssten mindestens 70 % des Portfolios eines kategorisierten Fonds die jeweilige Nachhaltigkeitsstrategie unterstützen. Die Quote würde für alle drei vorgeschlagenen Kategorien gelten: Sustainable, Transition und ESG Basics.

Die 70-Prozent-Vorgabe bedeutet daher nicht, dass jeder kategorisierte Fonds mindestens 70 % bereits nachhaltige Investitionen halten müsste. Entscheidend wäre vielmehr, dass mindestens 70 % des Portfolios nachweisbar zur jeweils gewählten Strategie beitragen.

Zusätzlich sollen kategorisierte Fonds gemeinsame Mindestausschlüsse einhalten. Nachhaltigkeitsbezogene Begriffe in Fondsnamen und Marketingunterlagen sollen künftig Produkten vorbehalten sein, die einer der vorgesehenen Kategorien zugeordnet sind.

Damit will die EU-Kommission Greenwashing erschweren und dafür sorgen, dass Anleger schneller erkennen können, welcher Nachhaltigkeitsansatz hinter einem Fonds steht. Die Quote und die weiteren Anforderungen sind jedoch Bestandteil des laufenden Gesetzgebungsverfahrens und noch nicht endgültig beschlossen.

 

Die Rolle der EU-Taxonomie

Eine zentrale Rolle in der Reform spielt die EU-Taxonomie.

Diese Verordnung definiert, welche wirtschaftlichen Aktivitäten als ökologisch nachhaltig gelten.

Beispiele für taxonomiekonforme Aktivitäten:

– erneuerbare Energie

– energieeffiziente Gebäude

– emissionsarme Industrieprozesse

Die Taxonomie basiert auf dem Prinzip:

Do No Significant Harm

Eine Aktivität darf also keinem anderen Umwelt- oder Nachhaltigkeitsziel erheblich schaden. Dieses Prinzip soll sicherstellen, dass eine nachhaltige Investition zwar positive Umweltziele verfolgt, gleichzeitig aber keine erheblichen negativen Auswirkungen auf andere Umweltbereiche verursacht.

Mehr zur EU-Taxonimie erfahren Sie im Artikel „EU-Taxonomie Verordnung: Rahmenwerk für nachhaltige Investmentfonds“.

 

Verbindung zwischen SFDR und EU-Taxonomie

Die beiden Regelwerke erfüllen unterschiedliche Aufgaben.

EU-Taxonomie

definiert, was als ökologisch nachhaltig gilt

SFDR

verpflichtet Fondsanbieter, Nachhaltigkeitsinformationen offenzulegen

Zusammen sollen beide Regelwerke künftig einen einheitlicheren Rahmen für nachhaltige Finanzprodukte in Europa schaffen.

 

Was sich für Anleger ändern könnte

Für Privatanleger soll die SFDR-Reform nachhaltige Fonds vor allem transparenter und besser vergleichbar machen.

Für Anleger könnten sich mehrere Verbesserungen ergeben.

 

1. Klarere Fonds-Kategorien

Neue Produktkategorien sollen besser erklären:

– wie nachhaltig ein Fonds tatsächlich ist

– welche Strategie er verfolgt

 

2. Bessere Nachhaltigkeitskennzahlen

Viele Reformvorschläge sehen vor, dass Fonds stärker über messbare Nachhaltigkeitskennzahlen (KPIs) berichten müssen.

Beispiele:

– CO₂-Intensität des Portfolios

– Anteil taxonomiekonformer Investitionen

– Nachhaltigkeitsziele des Fonds

 

3. Einheitlichere Informationen

Ein weiteres Ziel der Reform ist es, dass Anleger schneller erkennen können:

– wie nachhaltig ein Fonds ist

– welche Nachhaltigkeitsstrategie er verfolgt

Geplant sind daher klarere und kompaktere Nachhaltigkeitsinformationen.

 

4. Gemeinsame Mindest-Ausschlüsse

Viele Marktteilnehmer fordern außerdem einheitliche Mindest-Ausschlüsse für nachhaltige Fonds. Branchenverbände wie das Forum Nachhaltige Geldanlagen schlagen vor, dass bestimmte Aktivitäten grundsätzlich ausgeschlossen werden sollten – unabhängig davon, ob ein Fonds als „Transition“, „ESG Basics“ oder „Sustainable“ kategorisiert wird. Dazu zählen beispielsweise kontroverse Waffen oder schwere Verstöße gegen internationale Normen.

In der aktuellen Reformdiskussion wird insbesondere über den Umgang mit Waffeninvestitionen diskutiert. Der Reformvorschlag der Europäischen Kommission sieht bisher lediglich den Ausschluss international verbotener Waffen vor – etwa Anti-Personenminen, Streumunition sowie biologische und chemische Waffen.

Investitionen in konventionelle Rüstungsunternehmen – beispielsweise Hersteller von Panzern, Kampfflugzeugen, Raketen oder militärischer Technologie – könnten damit weiterhin möglich bleiben. Genau dieser Punkt wird derzeit intensiv diskutiert. Die genaue regulatorische Behandlung nuklearer Waffen ist dabei in der aktuellen Reformdiskussion ebenfalls Gegenstand kontroverser Debatten.

 

Impact-Investing könnte stärker definiert werden

Die geplante Reform der SFDR könnte erstmals auch eine klare Definition für Impact-Investments enthalten. Dabei handelt es sich um Finanzprodukte, deren Ziel nicht nur eine finanzielle Rendite ist, sondern auch eine messbare positive Wirkung auf Umwelt oder Gesellschaft – etwa CO₂-Reduktion oder soziale Projekte.

Branchenverbände wie das Forum Nachhaltige Geldanlagen begrüßen diesen Schritt, weil Impact-Strategien damit klarer von klassischen ESG-Fonds abgegrenzt werden könnten. Gleichzeitig könnten strengere Anforderungen verhindern, dass der Begriff „Impact“ zu Marketingzwecken missbraucht wird.

 

Was passiert mit bestehenden Artikel-8- und Artikel-9-Fonds?

Sollte die Reform umgesetzt werden, müssten viele bestehende Fonds ihre Einstufung überprüfen.

Mögliche Folgen:

– Anpassung der Investmentstrategie

– Neue Klassifizierung

– Anpassung der Nachhaltigkeitsberichte

Einige Fonds könnten auch ihre bisherige Einstufung ändern oder ihre Nachhaltigkeitsstrategie anpassen müssen. Für Anleger bedeutet das vor allem: Die Nachhaltigkeitsstrategie vieler Fonds wird künftig transparenter.

 

Checkliste: So prüfen Anleger nachhaltige Fonds

Wer nachhaltig investieren möchte, sollte nicht nur auf ein Label achten.

Eine einfache Prüfliste:

 

1. Nachhaltigkeitsstrategie prüfen

Welche ESG-Strategie verfolgt der Fonds?

 

2. Ausschlusskriterien analysieren

Werden problematische Branchen ausgeschlossen – etwa Waffen, Kohle, Tabak oder fossile Energien?

 

3. Nachhaltigkeitskennzahlen vergleichen

Welche messbaren Ziele nennt der Fonds?

 

4. Transparenz der Berichte

Veröffentlicht der Fonds nachvollziehbare Nachhaltigkeitsdaten?

 

5. Fonds vergleichen

Vergleichen Sie mehrere nachhaltige Fonds miteinander.

 

Häufige Fragen zur SFDR 2.0

Wann tritt SFDR 2.0 in Kraft?

Die Reform befindet sich derzeit im europäischen Gesetzgebungsverfahren.
Ein Inkrafttreten wird frühestens zwischen 2027 und 2028 erwartet.

Wird es weiterhin Artikel-8- und Artikel-9-Fonds geben?

Es ist möglich, dass diese Kategorien künftig durch neue Produktklassifizierungen ersetzt werden. Die endgültige Ausgestaltung ist jedoch noch nicht beschlossen.

Sind auch ETFs betroffen?

Ja.
Die SFDR gilt grundsätzlich für alle Fonds, also sowohl aktiv gemanagte Fonds als auch ETFs und damit auch bspw. ESG-Fonds, Impact-Fonds, Klimafonds oder nachhaltige Aktienfonds.

 

Fazit: Mehr Transparenz für nachhaltige Geldanlage

Die geplante Reform der SFDR soll nachhaltige Finanzprodukte in Europa klarer definieren und besser vergleichbar machen.

Für Privatanleger könnte die Reform vor allem folgende Verbesserungen bringen:

  • klarere Nachhaltigkeitsinformationen
  • weniger Greenwashing-Risiken
  • bessere Vergleichbarkeit zwischen Fonds

Bis zur endgültigen Umsetzung der Reform wird es jedoch noch mehrere Jahre dauern.

Branchenverbände wie das Forum Nachhaltige Geldanlagen unterstützen grundsätzlich die Reform, sehen jedoch noch Verbesserungsbedarf – etwa bei Mindestquoten, Ausschlüssen und der Definition nachhaltiger Investments.

 

Nachhaltige Fonds vergleichen

Wenn Sie nachhaltige Fonds vergleichen möchten, lohnt sich ein Blick auf spezialisierte Fondsplattformen. Dort können Sie prüfen, welche Nachhaltigkeitsstrategie ein Fonds verfolgt und welche Branchen oder Aktivitäten ausgeschlossen werden.

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Quellen

Der Artikel basiert auf Analysen und Veröffentlichungen von:

  • Europäische Kommission – Vorschläge zur SFDR-Reform
  • ESMA-Leitlinien zu ESG-Standards
  • Analysen von KPMG, Clarity AI und Fundresearch
  • EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852
  • Positionspapier des Forum Nachhaltige Geldanlagen (FNG) zur SFDR-Reform (2026)

 

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der Information und stellt keine Anlageberatung dar.