Mit der neuen EU-Offenlegungsverordnung, die Mitte März 2021 in Kraft trat, müssen Fondsanbieter angeben, wie nachhaltig ihre Produkte sind und welchen Beitrag die Anlagen zur Nachhaltigkeit leisten. Grundsätzlich wurden drei Kategorien eingeführt, in die die Produkte, basierend auf dem Grad der Nachhaltigkeit, den sie anstreben, eingeordnet werden müssen:
Nicht nachhaltige Produkte („Basis“) werden unter Artikel 6 der Offenlegungsverordnung eingeordnet. Fonds, die ökologische und/oder soziale Kriterien erfüllen („ESG“), werden unter Artikel 8 klassifiziert. Sie werden auch als hellgrüne Fonds bezeichnet. Finanzprodukte, die eine bestimmte Nachhaltigkeitswirkung (z.B. Reduktion von CO2-Emissionen) erzielen („Impact“), werden Artikel 9 zugeordnet und gelten als dunkelgrüne Fonds.
Greenvest hilft zudem mit Hilfe der patentierten Nachhaltigkeitskennzahl EDA (Ethisch Dynamischer Anteil, entwickelt von Mountain-View Data) auf den ersten Blick zu erkennen, wie nachhaltig ein Fonds ist: je höher der EDA, desto besser schneidet er ab. In die Berechnung der EDA-Fondskennzahl fließen Positiv- und Negativkriterien ein:
Negativ-/Ausschlusskriterien: Rüstung, Gentechnik, Menschenrechte, Atomenergie, Kohleenergie, Fracking oder Tierversuche.
Positivkriterien: Erneuerbare Energie, Umweltorientierung und Unternehmen, die die Prinzipien des UN Global Compact befolgen.
Bei jedem über Greenvest vermittelten nachhaltigen Investmentfonds erhalten Sie volle Transparenz über die Fondszusammensetzung.
Auf Basis umfangreicher Nachhaltigkeitsanalysen erhalten Sie detaillierte Einblicke in die Erfüllung von Nachhaltigkeitskriterien. So erfahren Sie, ob ein Fonds Investitionen in den Bereichen Rüstung, Gentechnik, Menschenrechtsverletzungen, Atomenergie, Kohleenergie, Fracking und Tierversuche ausschließt und zu welchem Grad er in erneuerbare Energie, Umweltorientierung und Unternehmen, die die Prinzipien des UN Global Compact befolgen, investiert.