Immer mehr Anleger möchten ihr Geld nachhaltig investieren. Neben Fragen nach Rendite, Risiko und der Ausrichtung an ökologischen oder sozialen Kriterien spielt dabei auch die Besteuerung von Fonds eine entscheidende Rolle. Seit der Investmentsteuerreform 2018 gelten in Deutschland einheitliche Regeln für alle Fonds – egal ob nachhaltig oder konventionell, ob inländisch oder ausländisch.
In diesem Artikel erfahren Sie, wie die Fondsbesteuerung in Deutschland funktioniert, welche Besonderheiten es bei nachhaltigen Fonds gibt und welche steuerlichen Punkte Anleger unbedingt kennen sollten.

Mit der Reform im Jahr 2018 wurde ein völlig neues System eingeführt, das die Besteuerung von Investmentfonds auf zwei Ebenen regelt. Auf der Fondsebene zahlt der Fonds selbst 15 % Körperschaftsteuer auf bestimmte inländische Erträge, insbesondere auf Dividenden deutscher Aktien und Mieterträge deutscher Immobilien. Damit werden Fonds, die in Deutschland aufgelegt sind, und Fonds mit Sitz im Ausland steuerlich gleichgestellt, sobald sie deutsche Erträge erzielen.
Auf der Anlegerebene werden anschließend die individuellen Erträge des Investors besteuert. Dazu gehören Ausschüttungen, die jährliche Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds sowie Gewinne beim Verkauf von Fondsanteilen. Diese Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Depotbank führt diese Steuer automatisch an das Finanzamt ab, sodass für Anleger kein zusätzlicher Aufwand entsteht.
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Für Anleger entstehen steuerpflichtige Erträge auf drei Wegen. Klassische Ausschüttungen wie Dividenden oder Zinsen werden im Jahr des Zuflusses versteuert. Anleger müssen sich also keine Gedanken über den Zeitpunkt der Besteuerung machen, da diese automatisch bei Auszahlung erfolgt.
Bei thesaurierenden Fonds, die ihre Erträge im Fonds wieder anlegen, greift hingegen die sogenannte Vorabpauschale. Sie soll sicherstellen, dass sich Erträge nicht über viele Jahre unversteuert ansammeln. Grundlage ist der von der Deutschen Bundesbank jährlich veröffentlichte Basiszins. Die Pauschale wird berechnet, indem der Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn mit dem Basiszins multipliziert wird. Eventuelle Ausschüttungen werden dabei abgezogen. Sie darf niemals höher sein als die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds im jeweiligen Jahr. Beim späteren Verkauf wird die Vorabpauschale auf den Veräußerungsgewinn angerechnet, sodass es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Auf diese Weise werden ausschüttende und thesaurierende Fonds langfristig gleichbehandelt.
Darüber hinaus fallen auch Veräußerungsgewinne an, wenn Anleger ihre Fondsanteile mit Gewinn verkaufen. Die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten ist steuerpflichtig, wobei bereits gezahlte Vorabpauschalen berücksichtigt werden. Damit wird sichergestellt, dass Anleger nur auf tatsächlich erzielte Gewinne Steuern zahlen.
Ein zentrales Element der Investmentsteuerreform sind die sogenannten Teilfreistellungen. Sie sollen Anleger entlasten, da Fonds bereits auf Fondsebene Steuern zahlen. Die Höhe der Teilfreistellung hängt vom Fondstyp ab und wird automatisch von der Bank berücksichtigt.
Da viele nachhaltige Fonds als Aktienfonds strukturiert sind, profitieren Anleger häufig automatisch von der 30-prozentigen Teilfreistellung. Dadurch werden steuerpflichtige Erträge reduziert, was sich positiv auf die Nettorendite auswirkt.
Ein wichtiger Unterschied besteht darin, ob ein Fonds Erträge ausschüttet oder thesauriert. Bei ausschüttenden Fonds werden Anleger im Jahr der Auszahlung direkt besteuert. Bei thesaurierenden Fonds greift dagegen jährlich die Vorabpauschale, und eine endgültige Besteuerung erfolgt beim Verkauf. Über die gesamte Haltedauer hinweg ist die Steuerbelastung gleich – lediglich der Zeitpunkt der Zahlung unterscheidet sich. Das bedeutet: Wer lieber laufende Erträge erhält, wählt Ausschütter. Wer Erträge automatisch reinvestieren möchte, setzt auf Thesaurierer.
Ein weiteres wichtiges Instrument zur Steuerentlastung ist der Sparer-Pauschbetrag. Jeder Steuerpflichtige kann 1.000 Euro Kapitalerträge pro Jahr steuerfrei vereinnahmen. Für Ehepaare verdoppelt sich der Betrag auf 2.000 Euro. Damit dieser Freibetrag automatisch berücksichtigt wird, muss ein Freistellungsauftrag bei der Bank hinterlegt sein. Ohne diesen Auftrag behält die Bank Steuern ein, die über die Steuererklärung jedoch zurückgeholt werden können. Gerade bei nachhaltigen Fonds, die langfristig gehalten werden, kann der Pauschbetrag einen spürbaren Unterschied machen.
Auch Verluste lassen sich steuerlich nutzen. Banken führen dafür sogenannte Verlustverrechnungstöpfe, die automatisch verwaltet werden. So können Verluste mit späteren Gewinnen verrechnet werden, was die Steuerlast reduziert.
Eine bankübergreifende Verrechnung erfolgt nicht automatisch, sondern nur über die Steuererklärung (Anlage KAP). Für bestimmte Geschäfte wie Termingeschäfte gilt außerdem eine besondere Verlustverrechnungsgrenze von 20.000 Euro pro Jahr. Auf diese Weise bleibt das System fair, aber transparent geregelt.
Die Abgeltungsteuer beträgt pauschal 25 Prozent. Wer allerdings einen niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz hat, kann eine sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob der persönliche Steuersatz günstiger ist. Wenn das der Fall ist, wird dieser niedrigere Satz angewendet. Diese Möglichkeit ist besonders für Anleger mit geringerem Einkommen vorteilhaft, weil sie auf diese Weise weniger Steuern zahlen.
Für Fondsanteile, die vor 2009 gekauft wurden, gelten spezielle Regeln. Gewinne, die bis Ende 2008 entstanden sind, bleiben vollständig steuerfrei. Gewinne, die nach dem 1. Januar 2018 entstehen, sind jedoch steuerpflichtig. Gleichzeitig wurde ein lebenslanger Freibetrag von 100.000 Euro pro Person eingeführt. Diese Regelung ist besonders für Anleger relevant, die ihre Fondsanteile seit vielen Jahren halten und von der Altbestandsregelung profitieren möchten.
Einige nachhaltige Fonds sind VL-fähig. Arbeitnehmer können über vermögenswirksame Leistungen bis zu 40 Euro monatlich vom Arbeitgeber in solche Fonds investieren. Bei Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen kommt zusätzlich die Arbeitnehmersparzulage hinzu. Die steuerliche Behandlung der Fonds unterscheidet sich jedoch nicht von anderen Investments – es gelten dieselben Regeln für Abgeltungsteuer, Vorabpauschale und Teilfreistellungen.
Die Besteuerung nachhaltiger Fonds unterscheidet sich grundsätzlich nicht von der Besteuerung konventioneller Fonds. Entscheidend ist, dass das System seit 2018 klar, transparent und einheitlich geregelt ist.
Auf der Fondsebene zahlen Fonds Körperschaftsteuer auf bestimmte inländische Erträge. Auf der Anlegerebene werden Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne versteuert. Durch die Teilfreistellungen werden Anleger entlastet, und der Sparer-Pauschbetrag sorgt dafür, dass kleinere Kapitalerträge steuerfrei bleiben. Gleichzeitig helfen Verlustverrechnungstöpfe, Gewinne und Verluste effizient gegenzurechnen. Die Günstigerprüfung ermöglicht es Anlegern mit niedrigerem Einkommen, von einem reduzierten Steuersatz zu profitieren, während die Sonderregelungen für Alt-Anteile Bestände aus der Zeit vor 2009 teilweise schützen. Auch die Einbindung nachhaltiger Fonds in vermögenswirksame Leistungen bietet Arbeitnehmern zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Für Anleger bedeutet das: Wer in nachhaltige Fonds investiert, profitiert von einem klar geregelten und fairen Steuersystem. Mit dem richtigen Wissen lassen sich die Rahmenbedingungen optimal nutzen, um das eigene Depot langfristig nachhaltig und steuerlich effizient zu gestalten.
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